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AGB von ART-Obscure
1 §
Begriffsbestimmung
(1) Produkt
Als Produkt im Sinne der AGBen sind alle Erzeugnisse im Rahmen der Tätigkeit des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen hergestellten, erzeugten, kreierten und gestalteten Erzeugnisse zu verstehen. Dies umfasst insbesondere Lichtbilder, Negative, sonst. Bilder, Videos, elektronische Daten in digitaler Form usw.
(2) Auftrag
Als Auftrag ist jegliche Form der Bestellung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen zur Fertigung von Produkten zu sehen, welche darauf gerichtet ist ein Werk im Sinne des § 631 BGB zu fertigen.
(3)
Besteller
Als Besteller sind natürliche sowie juristische Personen zu sehen, welche ausschließlich im eigenen Namen auftreten. Der Besteller beauftragt nicht den Fotografen für Produkte, deren Herstellung er einem Dritten versprochen hat.
2 §
Urheberrecht
(1) Auf die Bestimmungen des UrhG wird explizit hingewiesen. Der Fotograf ist als Urheber (§7 UrhG) bzw. Miturheber (§ 8 UrhG) alleiniger zur Verwertung der Produkte berechtigt. Die Nutzung, Vervielfältigung, Ausstellung, öffentliche Zugänglichmachung, Bearbeitung und Umgestaltung ist von Produkten ist nicht gestattet. Der private Gebrauch ist hiervon ausgenommen. § 24 UrhG bleibt von S. 1 unberührt. Eine Abweichung hiervon muss separat vereinbart und vergütet werden.
(2) Für den Fall, dass ein Auftrag mit der zusätzlichen Vereinbarung der Erlaubnis der kommerziellen Verwertung erteilt wird, ist der Fotograf als Urheber zu benennen. Wird hiergegen Verstoßen, verpflichtet sich der Auftraggeber den hieraus entstehenden Schadensersatzanspruch anzuerkennen. Der Nachweis eines höhere Schadens durch den Fotografen ist hierbei entbehrlich und wird mit 50 % des Honorars festgesetzt. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch ist hierdurch nicht ausgeschlossen.
(3) Der Fotograf darf Produkte aus dem Auftrag zu Werbezwecken verwenden, insbesondere auf der Homepage art-obscure.de einstellen. Der Auftraggeber erteilt gem. § 22 KunstUrhG seine Einwilligung.
(4) Stellt der Besteller im Rahmen des Auftrages Produkte eines Dritten zur Verfügung, versichert dieser, dass er zur rechtlichen Verwertung dieser Produkte berechtigt ist. Insbesondere versichert er, dass er zur Reproduktion und Vervielfältigung berechtigt ist.
3 §
Haftung und Leistungsstörung
(1) Der Fotograf haftet im Rahmen seines Auftrages für das geschuldete Produkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bis zum Gefahrübergang auf den Besteller. Für die Produkte werden keine Garantien erteilt. Der Fotograf erstellt die Produkte nach besten Wissen und Gewissen.
(2) Die Beschaffenheit des geschuldeten Produkts ist dahingehend vereinbart, dass sie im Rahmen der künstlerischen Freiheit dann als erfüllt anzusehen ist, wenn sie für die gewöhnliche Verwendung geeignet ist und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Produkten der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Produktes erwarten kann.
(3) Der Besteller ist verpflichtet das vertragsgemäß hergestellte Produkt abzunehmen. Die Abnahmefrist beträgt 7 Tage. Innerhalb dieser Frist ist die Abnahme des Produktes vorzunehmen. Danach gilt das Werk gem. § 640 Abs. 1 S. 2 BGB als abgenommen.
(4) Bei Mängeln ist zum Zwecke der Nacherfüllung eine Frist von 14 Tagen ab Anzeige eingeräumt. Für den Fall der Selbstvornahme gilt, dass diese erst nach einer Frist von 14 Tagen nach erfolgloser Nacherüllung zulässig ist.
(5) Der Fotograf ist berechtigt eine Entschädigung in der Höhe von 50 % des Honorars zu verlangen, sofern der Besteller mit Handlungen in Verzug kommt, welche zur Herstellung des Produktes erforderlich sind. Hierzu zählt u.a. die Anwesenheit des Fotomotivs (Besteller, Modell u.ä.), zur Verfügungsstellung von zusätzlichen Requisiten und Ausrüstungsgegenständen. Bei vereinbarten Terminen gerät der Besteller bei einer Verspätung der Mitwirkungshandlung von 30 Minuten in Verzug. Der Vertrag ist nach Ablauf dieser Frist gekündigt.
(6) Der Besteller stellt in Bezug auf § 2 Abs. 3 der AGBen den Fotografen von jeglicher Haftung frei, sofern dem Fotografen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
(7) Der Fotograf haftet für die Qualität der Produkte, welche unter Hinzuziehung von eigenen Materialien gefertigt wurden nur im Rahmen der Haftung des Herstellers. Von der Haftung ebenfalls ausgeschlossen sind Qualitätsmängel, welche auf unsachgemäße Behandlung des Bestellers oder eines Dritten zurückzuführen ist. Ist das Produkt vor Abnahme, infolge eines Mangels des vom Besteller gelieferten Stoffes oder infolge einer von dem Besteller für die Ausführung erteilte Anweisung untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden, ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat, den der Fotograf zu vertreten hat, so kann der Fotograf einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. Die weitergehende Haftung des Bestellers bleibt unberührt.
(8) Für den Fall, dass Produkte nicht abgeholt, sondern auf dem Postweg versendet werden sollen, wird ausdrücklich eine Schickschuld vereinbart. Die Haftung des Fotografen endet dabei bei Übergabe an das zustellende Unternehmen. Für den Fall der elektronischen Versendung von Produkten, endet die Haftung des Fotografen mit dem ordnungsgemäßen upload.
(9) Für den Fall, dass Produkte von Dritten durch den Fotografen bearbeitet (Retouchierung oder ähnliches) werden sollen, übernimmt der Fotograf keine Haftung für eventuelle Schäden.
(10) Produkte und die zur Verfügung gestellten Hilfsmittel sind durch den Besteller unverzüglich abzuholen. Kommt der Besteller dem nicht innerhalb von 2 Werktagen nach ist der Fotograf berechtigt gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung der Studioräume die Gegenstände gegebenenfalls auf Kosten des Bestellers einzulagern.
4 §
Vergütung
(1) Für die Herstellung des Produktes wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet. Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten etc. ) sind vom Besteller zu tragen.
(2) Die Vergütung ist bei Arbeiten im Studio für den Besteller sofort fällig. Bei Arbeiten auf Rechnung, sind diese innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar.
(3) Bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Honorars behält sich der Fotograf das Eigentum an den Produkten vor und ist berechtigt Herausgabe zu verlangen. Werden in dieser Zeit durch den Besteller Vorteile aus dem Produkt gezogen, sind diese dem Fotografen zu entrichten.
§ 5
Schlussbestimmungen
Sollten eine oder mehrere Bestimmung dieser AGBen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der Übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Fürth, 24.09.2012